Daten- und Auskunftssperre

Sofern Sie dies wünschen, können Sie Ihre persönlichen Daten bei uns sperren lassen. Dies muss schriftlich erfolgen. Eine Begründung ist dafür jedoch nicht nötig. Das Gesuchsformular finden Sie unter Publikationen am Ende der Seite. Wenn die Datensperre eingetragen ist, erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung. Die Sperre ist zeitlich nicht befristet.

Ihre Daten werden einer Privatperson nur noch in Ausnahmefällen bekannt gegeben:

Sie muss nachweisen können, dass sie die Daten benötigt, um Rechte Ihnen gegenüber durchsetzen zu können. Als Nachweis kann beispielsweise ein Verlustschein, ein Gerichtsurteil oder eine Rechnung dienen.

Für Amtsstellen gilt die Auskunftssperre nicht, sofern sie für ihre Arbeit auf die Daten angewiesen sind.

Bei Fragen melden Sie sich bitte bei uns.


Weiterführende Informationen

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich
Eidgenössischer Daten- und Oeffentlichkeitsbeauftragter

 

Gesuch zum Ausdrucken

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