Stadtrichter

Zuständigkeit
Der Stadtrichter ist zuständig für die Durchführung des ordentlichen Übertretungsstrafverfahrens nach geringfügigen Widerhandlungen (sog. Übertretungen) auf dem Gebiet der Stadt Uster, sofern ein Gesetz nicht den Bezirksstatthalter für zuständig erklärt.

Bussenkompetenz des Stadtrichters
Die Strafkompetenz des Stadtrichters ist beschränkt auf 500 Franken Busse. Erachtet der Stadtrichter in einem Fall eine Busse von mehr als 500 Franken für angezeigt, so überweist er den Fall zur Beurteilung an das Statthalteramt Uster.

Entscheide des Stadtrichters
Wird dem Stadtrichter eine Übertretung zur Beurteilung vorgelegt, so erlässt er in der Regel innert 30 Tagen eine Verfügung, welche je nach rechtlicher Würdigung des vorgelegten Sachverhalts unterschiedlich ausfallen kann: Liegt ein schuldhaftes Fehlverhalten der verzeigten Person vor, stellt der Stadtrichter einen Strafbefehl aus, während beim Fehlen rechtsgenügender Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung ergeht.

Einsprache gegen den Entscheid des Stadtrichters
Ist die beschuldigte Person mit dem Entscheid des Stadtrichters nicht einverstanden, so kann sie innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrichter schriftlich Einsprache erheben. Der Stadtrichter prüft darauf hin den Sachverhalt von neuem und hat die Möglichkeit, seinen Strafbefehl aufzuheben, abzuändern oder daran festzuhalten. Hält er an seinem Strafbefehl fest, so überweist er den Fall zum endgültigen Entscheid an das Bezirksgericht Uster.

Die Verfahrenskosten
Das Übertretungsstrafverfahren vor dem Stadtrichter ist - im Gegensatz zum Ordnungsbussenverfahren der Polizeiorgane - kostenpflichtig. Ob die dabei anfallenden Kosten der gebüssten Person auferlegt oder auf die Stadtkasse genommen werden, hängt hauptsächlich vom Ausgang des Verfahrens ab. So wird eine gebüsste Person regelmässig kostenpflichtig, während die Kosten bei Verfahrenseinstellung oder Bussenaufhebung in der Regel von der Stadtkasse übernommen werden, - es sei denn, die betroffene Person habe das Verfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Handeln verursacht oder dessen Durchführung ungebührlich erschwert. Diesfalls können ihr die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Das kantonale Recht sieht für das Übertretungsstrafverfahren verschiedene Kostenrahmen vor. Danach fallen für eine mit einem Strafbefehl abgeschlossene Untersuchung des Stadtrichters Kosten in der Höhe von 80 – 430 Franken an und für die Führung einer Strafuntersuchung nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl von 100 – 5'000 Franken.

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Stadtrichter
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8610 Uster

Tel. 044 944 74 55
Fax 044 944 73 64
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