Rechtsöffnungsbegehren

Um den Rechtsvorschlag beseitigen zu können, sieht das Gesetz grundsätzlich drei Möglichkeiten vor:

  • den Zivilprozess durch Anerkennungsklage oder durch Verwaltungsverfahren (Art. 79 SchKG)
  • die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG)
  • die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 f. SchKG)

Welchen Weg ein Gläubiger konkret beschreiten kann, hängt vor allem von den Beweismitteln ab, die ihm zum Nachweis seiner Forderungen zur Verfügung stehen.

Das Rechtsöffnungsbegehren kann im Online-Schalter ausgefüllt werden.

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