Befundaufnahme

Amtlicher Befund über einen tatsächlichen Zustand (§ 143 GOG)

Das Stadtammann Uster nimmt auf Verlangen einer Partei, ohne dass besondere Fachkenntnisse notwendig sind, einen Befund auf über den tatsächlichen Zustand eines Objektes (Raum, Gegenstand, Grundstücksteil, etc.) oder er hält einen bestimmten Zustand fest. Das Stadtammann protokolliert, was selber wahrgenommen werden kann und lässt Schlussfolgerungen grundsätzlich weg. Das Protokoll dient als Grundlage für spätere Prozessverfahren und ist im weitesten Sinne eine Beweissicherung (vgl. Art. 9 ZGB). Sämtliche an der Sache Beteiligten dürfen der amtlichen Befundaufnahme beiwohnen. Ein diesbezüglicher Antrag muss schriftlich, unter Angabe des betroffenen Objektes sowie unter allfälliger Angabe der Gegenpartei an das Stadtammannamt gestellt werden.

Wir weisen darauf hin, dass das Stadtammannamt insbesondere für die Terminplanung sowie für die damit verbundenen Vorbereitungsarbeiten (Anzeigen an die Beteiligten usw.) genügend Zeit benötigt. Wir machen den Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass besonders im aufwändigen und zeitintensiven Rissbefundverfahren, genügend Zeit für die Terminfindung mit dem Stadtammannamt eingeplant werden muss.

Das Gesuch kann im Online-Schalter ausgefüllt werden.

Zugehörige Objekte