Wohnen mit Lebensqualität – Wohnen mit Naherholungsqualität – Entwicklungspotenzial für Unternehmen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Der Wakkerpreis des Schweizer Heimatschutzes wird jährlich einer politischen Gemeinde zuerkannt. Erstmals ermöglicht wurde er 1972 durch ein Vermächtnis des Genfer Geschäftsmannes Henri-Louis Wakker (1875–1972) an den Schweizer Heimatschutz. Der Preis ist mit 20000 Franken dotiert. Anfänglich standen die Bemühungen einer Gemeinde für die Erhaltung eines historischen Ortsbildes im Zentrum des Preises. Seit über 10 Jahren werden jedoch Gemeinden prämiert, die ihr Ortsbild unter einem bestimmten aktuellen Gesichtspunkt weiterentwickeln und aufwerten. Der Schweizer Heimatschutz schreibt dazu: «Dank beispielhafter planerischer und baulicher Massnahmen ist es der Stadt Uster gelungen, in der zunehmend anonymen schweizerischen Agglomerationslandschaft eine eigene Identität zu schaffen. Der Siedlungsraum wurde klar vom ländlichem Raum getrennt, eine hochwertige, zeitgenössische Architektur aktiv gefördert und die alte Bausubstanz respektvoll in die Gegenwart integriert.»
Wenn Sie sich als Wochenaufenthalter in Uster anmelden, das heisst, Ihr fester Wohnsitz ist in einer anderen Gemeinde, dann benötigen Sie zum Anmelden einen Heimatausweis. Diesen erhalten Sie in der Gemeinde, in welcher Sie Ihre Schriften hinterlegt haben. Die Anmeldung kostet 60 Franken pro Jahr.
Seit dem 1.1.2003 benötigen auch Kinder einen eigenen Reisepass, sofern dies gewünscht wird. Kindereinträge in den Reisepässen der Eltern sind nicht mehr möglich. In Europa genügt in der Regel eine Identitätskarte. Die Anträge für die Reisepässe können bei den Einwohnerdiensten beantragt werden.
Wohnsitzbestätigungen und Handlungsfähigkeitszeugnisse können direkt am Schalter der Einwohnerdienste bezogen werden. Bitte einen gültigen Ausweis mitbringen. Die Kosten betragen 30 Franken.
Das Schweizerische Strafregister wird vom Bundesamt für Justiz (BJ) geführt. Strafregisterauszüge bestellen Sie unter der Adresse www.strafregister.admin.ch
Heimatausweise für einen auswärtigen Aufenthalt werden am Schalter der Einwohnerdienste ausgestellt. Bitte einen gültigen Ausweis mitbringen. Die Kosten betragen 30 Franken.
Bei den Kinderidentitätskarten gelten verschiedene Gültigkeitsdauern: Für ein- bis drei-jährige Kinder sind die Ausweise 3 Jahre gültig, für drei- bis 18-jährige Kinder sind die Ausweise fünf Jahre gültig. Für die Erwachsenen sind die Ausweise zehn Jahre gültig. Die Einwohnerdienste helfen Ihnen gerne weiter. Zusätzliche Informationen finden Sie auch bei der Kantonalen Direktion für Soziales und Sicherheit oder beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.
Die Identitätskarte ist in ganz Europa gültig. Gewisse osteuropäiche Länder wie z.B. Tschechien, die Slowakei und Jugoslawien verlangen einen Reisepass. Weitere Auskünfte erhalten Sie in allen Reisebüros. Die Anträge für die Identitätskarten können bei den Einwohnerdiensten beantragt werden. Links Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
Auszug aus dem Betreibungsregister und Beglaubigungen einer Unterschrift.
Der Kulturbeauftragte der Stadt Uster berät Sie gerne.
Dazu gibt es ein Formular, welches Sie herunterladen und ausfüllen können.
Siehe das Online-Vereinsverzeichnis. Gedruckte Exemplare gibt es im Stadthaus und beim Kultursekretariat.
Das Raumverzeichnis mit Räumlichkeiten in Uster (u. a. Stadthofsaal Uster) wird derzeit aktualisiert. Weitere Informationen sind erhältlich beim Kultursekretariat.
Bitte melden Sie sich spätestens am ersten Tag der Erwerbslosigkeit beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an. Denken Sie daran, dass Sie bereits während der Kündigungsfrist verpflichtet sind, eine neue Stelle zu suchen. Ihre Bemühungen müssen Sie gegenüber der Arbeitslosenversicherung nachweisen. Entsprechende Formulare können beim RAV bezogen werden. Weitere Informationen: Kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit
Antworten auf diese und weitere allgemeinen Fragen zum Thema Vogelgrippe finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen.
Falls Sie einen Hund besitzen, muss für diesen ab halbjährig eine Hundesteuer bezahlt werden. Sie können den Hund online anmelden oder abmelden. Es wird Ihnen nach erfolgter Online-Anmeldung eine Rechnung zugestellt. Sobald diese einbezahlt ist, stellen wir Ihnen die Hundemarke zu. Selbstverständlich können Sie Ihren Hund auch persönlich bei den Einwohnerdiensten im Stadthaus an- oder abmelden.
Die Kantonspolizei Zürich nimmt Meldungen über tote Vögel entgegen: Telefon 044 247 22 11.
Aktuelle Informationen zur Maul- und Klauenseuche erhalten Sie beim Bundesamt für Veterinärwesen.
Bringen Sie verstorbene Haustiere bitte zur Hauptsammelstelle an der Dammstrasse.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialberatung sind gerne bereit, Sie in Suchtfragen zu beraten oder andere Hilfsangebote zu unterbreiten. Bei Fragen betreffend Alkohol können Sie sich in Dübendorf an die Fachstelle für Alkohol und andere Suchtprobleme im Bezirk Uster wenden.
Das Vermögen, das über dem so genannten Freibetrag liegt, wird bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen mitberücksichtigt. Der Freibetrag liegt bei Verheirateten bei 40000 Franken, bei allein Stehenden bei 25000 Franken. Die weit verbreitete Meinung, dass zunächst das ganze Ersparte aufgebraucht werden muss, ist also nicht korrekt. Nähere Informationen erhalten Sie telefonisch oder persönlich am Schalter 142 des Sozialamtes der Stadt Uster im Stadhaus (1. Stock). Links Informationen zur AHV/IV vom Bundesamt für Sozialversicherung Downloads Merkblatt «Ergänzungsleisungen zur AHV und IV» (PDF)
Sie können sich entweder persönlich oder telefonisch bei der Sozialberatung der Stadt Uster anmelden. Zusammen mit den Mitarbeiter/innen können Sie einen Antrag auf die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe an die Sozialhilfebehörde einreichen. Über Ihren Antrag wird die Sozialhilfebehörde innert nützlicher Frist entscheiden. Sofortige finanzielle Hilfe kann die Sozialberatung nach Klärung der wichtigsten Fragen leisten. Der Unterstützung erfolgt nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS)
Siehe News-Meldung vom 26. Oktober 2005 «AHV-Beitragspflicht»
Nichterwerbstätige Einzelpersonen sowie nichterwerbstätige Ehegatten müssen bis zum Rentenalter Beiträge entrichten, wenn der andere Ehegatte aus Erwerbsverdienst nicht einen minimalen AHV-Beitrag leistet. Bitte fragen Sie am Schalter 142 im Stadthaus (1. Stock) nach näheren Informationen. Downloads Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» (PDF)
Asyl Suchende unterliegen im Kanton Zürich ab Gesuchsstellung einer Arbeitssperrfrist von sechs Monaten. In dieser Zeit dürfen sie nicht arbeiten und erhalten Sozialhilfe. Nach Ablauf der Sperrfrist dürfen sie in bestimmten Arbeitsbereichen arbeiten. Für eine sinnvolle Tagesgestaltung bietet die Stadt Uster ausserdem Beschäftigungs- und Bildungsangebote an. Gegenseitigkeit als Betreuungsprinzip: Die Asyl- und Flüchtlingskoordination der Stadt Uster arbeitet mittels einer schriftlichen Vereinbarung, dem sogenannten «Contract». In diesem wird die Zusammenarbeit mit den Asyl Suchenden verbindlich geregelt. Auf der Basis «Leistung-Gegenleistung» werden die Asyl Suchenden verpflichtet, für Leistungen der Asyl- und Flüchtlingskoordination Gegenleistungen zu erbringen (regelmässige Teilnahme an Deutschkursen und Beschäftigungsprogrammen, kooperatives Verhalten etc.). Personen, die zu wenig Gegenleistungen erbringen, erhalten weniger Leistungen (beispielsweise weniger Geld, eingeschränkte Betreung etc.). Personen, welche überdurchschnittliche Leistungen erbringen, erhalten zusätzliche Leistungen.
Die Sozialberatung der Stadt Uster ist gerne bereit Ihnen eine Budgetberatung anzubieten. Bitte rufen Sie an, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Möglich ist auch die Unterstützung durch die kantonale Schuldenberatungsstelle
Möglicherweise haben Sie in der Zwischenzeit eine Steuererklärung mit einem Einkommen eingereicht, welches Sie nicht mehr für die Prämienverbilligung berechtigt. Ist dies nicht der Fall, so erkundigen Sie sich Stadthaus am Schalter 142 (1. Stock). Wir geben Ihnen gerne Auskunft. Weitere Informationen: Sozialversicherungsanstalt Zürich
Wenn Sie eine AHV- oder IV-Rente beziehen und Ihr Einkommen, und dazu zählt teilweise auch das Vermögen, für Lebenskosten nicht reicht, so können Sie sich für Zusatzleistungen zur AHV/IV erkundigen. Nähere Informationen erhalten Sie telefonisch oder persönlich am Schalter 142 des Sozialamtes der Stadt Uster im Stadhaus (1. Stock).
Die Situation respesktive Sicherheitslage in Kosovo wird sehr unterschiedlich eingeschätzt. Es wird noch längere Zeit dauern, bis der Status von Kosovo als Teil von Serbien und Montenegro geklärt ist. Entscheidend für die Wegweisung der Minderheiten aus dem Kosovo ist für das Bundesamt für Migration aber alleine die Sicherheitslage. Wenn es diese zulässt, wird das BFM Ausreisefristen verfügen.
Die Asyl- und Flüchtlingskoordination der Stadt Uster ist für die Unterstützung, Betreuung und Unterbringung der von Sozialhilfe abhängigen Asyl Suchenden zuständig. Diese Personen wohnen verteilt auf dem ganzen Stadtgebiet in Individualunterkünften (Wohnungen, Zimmer). Die private Firma ORS Service AG führt vorübergehend eine Notunterkunft mit bis zu 80 alleinstehenden männlichen Asyl Suchenden.
Die finanzielle Unterstützung für Asyl Suchende ist wesentlich tiefer als für andere Sozialhilfebezüger. So erhält eine Einzelperson für den Lebensunterhalt (Essen, Bekleidung, Hygiene, Verkehrsauslagen, persönliche Ausstattung und Taschengeld) je nach erbrachter Leistung zwischen 400 und 500 Franken monatlich. Unterbringungs- und Gesundheitskosten werden separat finanziert.
Die Asyl Suchenden bleiben solange in der Gemeinde bis ihr Asylgesuch entschieden ist. Bei einem positiven Entscheid können sie als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz bleiben. Bei einem negativen Entscheid müssen sie in ihr Heimatland zurückreisen. Bei Asyl Suchenden mit einem negativen Entscheid aus Ländern, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist (beispielsweise wegen bürgerkriegsähnlichen Zuständen) wird die Wegweisung aufgeschoben. Aus diesem Grunde gibt es Asyl Suchende, welche einige Jahre in der Schweiz auf einen definitiven Wegweisungsentscheid warten und vorläufig aufgenommen werden.
Da die Höhe der AHV-Rente von verschiedenen Faktoren, wie Anzahl Beitragsjahre, Höhe der Beiträge usw. abhängt, kann diese Frage nicht generell beantwortet werden. Sollten Sie trotzdem auf eine Berechnung angewiesen sein, so steht Ihnen die AHV-Zweigstelle gerne auch für telefonische Auskünfte über die Möglichkeiten und die Vorgehensweise zur Verfügung. Downloads Merkblatt «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» (PDF)
Anmeldeformulare für Leistungen der AHV oder der IV erhalten Sie am Schalter 142 im Stadthaus (1. Stock).
Asyl Suchende wohnen im Kanton Zürich in einer ersten Phase während circa sechs bis zwölf Monaten in sogenannten Kollektivunterkünften, vor allem in Durchgangszentren. Während dieser Zeit wird für einen Teil der Asyl Suchenden das Asylgesuch entschieden. Wird das Asylgesuch positiv beantwortet, erhalten sie den Flüchtlingsstatus (Ausweis B). Nach dieser ersten Phase werden die Asyl Suchenden, deren Asylgesuche nicht entschieden werden können, den Gemeinden, entsprechend ihrer Einwohnerzahl, zugeteilt. Die Gemeinden sind für die Unterstützung, Betreuung und Unterbringung verantwortlich. Der Bund entschädigt diese Aufgaben mit einem Pauschalbetrag.
Das neue schweizerische Chemikalienrecht enthält keine Einteilung in Giftklassen und übernimmt stattdessen das europäische System, welches Gefahrensymbole verwendet. Somit werden ab dem 2. August 2005 keine Giftscheine mehr benötigt. Bei der Verkaufsstelle muss jedoch ein Ausweis vorgelegt werden und eine Unterschrift zur Bestätigung der sachgerechten Verwendung geleistet werden. Weitere Informationen: www.cheminfo.ch Toxikologisches Informationszentrum, Zürich
Siehe Sammelstellen
Offene Lehrstellen werden bei den Stellenangeboten veröffentlicht.
Für eine Schnupperlehre in der Stadtverwaltung Uster können nur Bewerberinnen und Bewerber aus Uster, welche die Stufe a der dreiteiligen Sekundarschule absolvieren, für die kaufmännische Lehre berücksichtigt werden. Wir bieten zweitägige Schnupperlehren (in vier Abteilungen) an. Die schriftlichen Unterlagen mit Bewerbungsbrief, Lebenslauf und Zeugniskopien der Oberstufe sind an den Personaldienst zu richten. Bei der Stadtvermessung werden im Zwei-Jahres-Turnus auch Geomatiker und Geomatikerinnen mit einer vierjährigen Lehrzeit ausgebildet. Für Schnuppertage oder Lehrstellen ist Herr Niklaus Hengartner, Telefon 044 944 72 69, Ansprechpartner.
Die Abgaben müssen verursacherorientiert und kostendeckend sein. Die Grundgebühr wird gemäss der gewichteten Grundstuckfläche berechnet. Dies erlaubt eine Bemessung, die den theoretischen Möglichkeiten der Grundstücksnutzung entspricht und einfach nachzuvollziehen ist. Die Grundgebühr macht etwa einen Drittel des Gesamtbetrages der Benutzungsgebühren aus. Den Rest bringt der Mengenpreis aufgrund des Wasserverbrauchs (mit Wasseruhr gemessen). Der Stadtrat setzt den Tarif für die Gebühren fest. Vorerst ändern die Tarife nicht. Prospekt über die neue Gebührenordnung für Abwasser (PDF)
Die nächsten Abstimmungen werden rechtzeitig auf unserer Website angekündigt. Links Die Abstimmungsdaten des Bundes
Die Abwasserrechnungen für Liegenschaften in der Stadt Uster sind im Dezember 2002 erstmals von der Abteilung Raumordnung der Stadtverwaltung versandt worden. Die Rechnungen gehen grundsätzlich an die Liegenschafteneigentümer/innen. Bisher erhielten Sie die Belastung von der Energie Uster AG (EAG) bzw. von den ehemaligen Städtischen Werken Uster. Von der EAG werden Sie künftig keine Abwasserrechnung mehr erhalten. Was führte zu dieser Änderung? Der Stadtrat Uster setzte am 25. Juni 2002 – gestützt auf die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) vom 1. November 2001 und die dazu gehörende Gebührenverordnung vom 1. November 2001 – die Anschluss- und Benützungsgebühren für die Siedlungsentwässerungsanlagen (die Abwassergebühren) fest. Die Benützungsgebühr setzt sich ab 1. Oktober 2001 aus einer Grundgebühr von 9 Rappen je Quadratmeter gewichtete Grundstücksfläche und einem Mengenpreis zusammen. Der Mengenpreis wird auf der Grundlage des bezogenen Frischwassers berechnet; er beträgt heute Fr. 1.85 je Kubikmeter Frischwasserbezug. Dieser Beschluss wurde am 28. Juni 2002 im «Anzeiger von Uster» und im «Amtsblatt des Kantons Zürich» publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Sollte es infolge der Umstellung zu Fehlern oder Ungenauigkeiten gekommen sein, bitten wir die Betroffenen um Verständnis und um Benachrichtigung. Sie können die Siedlungsentwässerungsverordnung und die Gebührenverordnung herunterladen, wir stellen Sie Ihnen gerne auch per Post zu (folgen Sie den Links für beide Optionen).
Beachten Sie die Seite mit Informationen zum Einbürgerungsverfahren.
Wenden Sie sich an: Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich Thurgauerstrasse 56 8090 Zürich Telefon 043 259 76 00 Internet: www.amz.zh.ch
Wenden Sie sich an: Militärverwaltung - Kreiskommando des Kantons Zürich Orientierung/Rekrutierung Uetlibergstrasse 113 8090 Zürich Telefon 043 268 62 80 Internet: www.amz.zh.ch
Informationen finden Sie unter www.armee.ch/wk
Auskünfte erhalten Sie bei der Zivilschutzstelle oder bei der Abteilung Zivilschutz des Kantons Zürich Thurgauerstrasse 56 8090 Zürich Telefon 043 259 71 11
|
