«STÄDTISCHE VOLKSINITIATIVE ZUM SCHUTZ DES WALDS»<br>PUBLIKATION ERGEBNIS VORPRÜFUNG GEMÄSS § 125 DES GESETZES ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE

25. Mai 2016
Die Unterschriftensammlung für die «Städtische Volksinitiative zum Schutz des Walds» hat begonnen.
Am 3. April 2016 wurde der Stadtkanzlei die «Städtische Volksinitiative zum Schutz des Walds» zur Vorprüfung eingereicht.

Titel und Text der Volksinitiative lauten:
«Städtische Volksinitiative zum Schutz des Walds»

Die zuständigen politischen Organe der Stadt Uster setzen sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden politischen, demokratischen und rechtlichen Mitteln für den Erhalt des Ustermer Walds und gegen die Rodung der städtischen Waldparzelle im Näniker Hardwald für den kommerziellen Kiesabbau ein.

Übergangsbestimmung: Sämtliche Verträge, welche die Stadtbehörden zur Kiesgewinnung im Näniker Hardwald abgeschlossen haben, werden mit der Annahme der Initiative aufgehoben.

Das Initiativkomitee bilden nachfolgende Stimmberechtigte:

Patricio Frei, Talweg 165, 8610 Uster
Meret Schneider, Freiestrasse 23, 8610 Uster
Thomas Wüthrich, Talweg 159, 8610 Uster
Karin Fehr, Weiherallee 29, 8610 Uster
Sergio Zanchi, Forchstrasse 22A, 8610 Uster

Die Vorprüfung hat ergeben, dass die Unterschriftenlisten im Sinne von §§ 122-124 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 sowie §§ 61-62 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) formell korrekt ist. Der Stadtrat hat dies mit Beschluss vom 10. Mai 2016 festgestellt.

Mit Datum dieser Publikation beginnt die Frist von sechs Monaten zur Sammlung und Einreichung der für das Zustandekommen der Initiative erforderlichen 600 Unterschriften von in der Stadt Uster wohnhaften Stimmberechtigten (Art. 10 Abs. 3 der Gemeindeordnung der Stadt Uster).

Gegen diesen Beschluss kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Uster, 25. Mai 2016
Stadtrat Uster

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