Anerkennungen

Sofern die Eltern miteinander verheiratet sind, entsteht das Kindsverhältnis zu Mutter und Vater von Gesetzes wegen mit der Geburt. Sind die Eltern jedoch nicht miteinander verheiratet, so muss das Kindsverhältnis – die rechtliche Vaterschaft – zwischen Vater und Kind durch die Vaterschaftsanerkennung begründet werden. Anerkennt der Vater sein Kind nicht freiwillig, so ist die Anerkennung auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

Die Anerkennung kann sowohl vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen. Im Interesse des Kindes wird jedoch empfohlen, dass die Kindesanerkennung bereits vor der Geburt vorgenommen wird.

Die Anerkennung ist eine unwiderrufliche Erklärung, welche die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind begründet. Das anerkannte Kind ist damit gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat zudem Anspruch auf Unterhalt.

Die Mitarbeitenden des Zivilstandsamtes beraten Sie gerne persönlich (unter der Telefonnummer 044 944 72 21 oder per E-Mail zivilstandsamt@uster.ch) über die Bedeutung und die rechtlichen Folgen der Kindesanerkennung.

Anerkennung der Vaterschaft

Sind Eltern nicht verheiratet, muss das Kindsverhältnis zwischen Vater und Kind begründet werden. Ist die Kindsmutter verheiratet, gilt der Ehemann von Gesetzes wegen als Vater. Das Ziv…
Sind Eltern nicht verheiratet, muss das Kindsverhältnis zwischen Vater und Kind begründet werden. Ist die Kindsmutter verheiratet, gilt der Ehemann von Gesetzes wegen als Vater.

Das Zivilstandsamt informiert die Kindseltern über die Bedeutung und die rechtlichen Folgen der Kindsanerkennung. Insbesondere erläutert es die Voraussetzungen und macht auf die namens- und bürgerrechtlichen Wirkungen sowie auf die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts aufmerksam.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt über die Kindesanerkennung in der Schweiz (Merkblatt Kindesanerkennung)

Die Vaterschaftsanerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen. Im Interesse des Kindes empfehlen wir jedoch, die Kindesanerkennung bereits vor der Geburt vorzunehmen.

Sofern beide Elternteile Schweizer Bürger sind, kann die Vaterschaftsanerkennung auf jedem beliebigen Zivilstandsamt in der Schweiz erfolgen. In allen anderen Fällen und über die notwenigen Dokumente gibt das Zivilstandsamt telefonisch Auskunft. 

Für die Entgegennahme der Anerkennung ist die persönliche Vorsprache des Vaters und gegebenenfalls der Mutter notwendig. Bitte vereinbaren Sie vorgängig einen Termin!

Geburten

Spitalgeburten werden dem Zivilstandsamt von der Spitalverwaltung direkt gemeldet. Hausgeburten sind innert drei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden.
Spitalgeburten
werden dem Zivilstandsamt von der Spitalverwaltung direkt gemeldet.

Hausgeburten
sind innert drei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden.

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