Urnengang vom 4. März 2018 <br>Abstimmungsanordnung

31. Januar 2018
Am 4. März 2018 findet eine Gemeindeabstimmung statt. Den Stimmberechtigten stehen verschiedene Möglichkeiten offen, ihr Stimmrecht auszuüben.
Für Sonntag, 4. März 2018, wird folgende Abstimmung angeordnet:

GEMEINDEABSTIMMUNG
  • «Städtische Volksinitiative zum Schutz des Walds»

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Stadt Uster politischen Wohnsitz haben und von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen sind (§ 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte).

Stimmberechtigte, welche die Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben, können diese beim Stimmregisterführer beziehen.

Stimmabgabe

Die Stimmabgabe kann durch Benützung der am Abstimmungssonntag und am Samstag vor dem Abstimmungstag aufgestellten Urnen erfolgen. Die Urnenstandorte und Urnenöffnungszeiten sind auf dem Stimmrechtsausweis aufgeführt.

Nach dem Erhalt des Abstimmungsmaterials steht es den Stimmberechtigten offen, während der Schalteröffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 08.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.30 Uhr, Mittwoch bis 18.30 Uhr, Freitag 08.00 bis 14.00 Uhr) vorzeitig bei den Einwohnerdiensten ihre Stimme abzugeben. Es besteht aber auch die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe.

Die Stimmabgabe kann auch durch eine nach § 68 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) zulässige Stellvertretung erfolgen.

Der Stimmrechtsausweis ist in jedem Fall zu unterzeichnen.

§ 68 Abs. 1 GPR:
«Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimmberechtigte Person durch den Stimmrechtsausweis aus, den sie unterschrieben hat.»

§ 68 Abs. 3 GPR:
«Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten. Die vertretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären.»

§ 35 Abs. 1 VPR:
«Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne nehmen die Mitglieder des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese den Stimmrechtsausweis unterschrieben hat.»

§ 35 Abs. 2 VPR:
«Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechtsausweis ab.»

Gegen diese Abstimmungsanordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Siehe auch Urnengang vom 4. März 2018

Uster, 31. Januar 2018
Stadtrat Uster

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