Quartierplaneinleitung «Blumenweg» in der Stadt Uster, Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung

31. August 2018

Der Stadtrat Uster hat am 9. Mai 2017 gestützt auf § 147 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) folgenden Beschluss Nr. 210 gefasst:

  1. Der Quartierplan «Blumenweg», Niederuster, wird eingeleitet.
  2. Das Quartierplangebiet wird begrenzt durch die Seestrasse, die Seeblickstrasse, den Leigruebeweg, den Flurweg Kat.-Nr. C18 sowie die südwestliche Grenze der Parzelle Kat.-Nr. C3392.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung Nr. 1626/17 vom 9. Juli 2018 die Verfahrenseinleitung genehmigt.

Rechtsmittel
Gegen den Beschluss des Stadtrates zur Quartierplaneinleitung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden (§§ 329 ff. PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Information
Gemäss § 148 Abs. 2 PBG sowie § 23 der Verordnung über den Quartierplan (QPV) ist im Einleitungsbeschluss insbesondere die Zulässigkeit des nachgesuchten Verfahrens und die Zweckmässigkeit der Gebietsabgrenzung zu beurteilen. Mit Rekurs kann nur geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens fehlen oder die Gebietsabgrenzung unzweckmässig sei. Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden.

Auflage und Mitteilung
Der Einleitungsbeschluss, der Genehmigungsentscheid der Baudirektion und die weiteren Unterlagen liegen ab Freitag, 31. August 2018, während der Rekursfrist bei der Stadt Uster, Stadtraum und Natur, 3. Stock, Oberlandstrasse 78, 8610 Uster, während der Büroöffnungszeiten zur Einsicht auf (§ 5 Abs. 3 PBG).

Der Beschluss wird den beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt (§ 148 Abs. 1 PBG).

Die Publikation erscheint auch im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Freitag, 31. August 2018.

Stadt Uster, Bau
bau@uster.ch

Zugehörige Objekte

Name
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