Notariatskreis Uster: Erneuerungswahl des Notars beziehungsweise der Notarin für die Amtsdauer 2018–2022 <br>Wahlanordnung

8. November 2017
Sofern die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht gegeben sind, findet der erste Wahlgang für die Erneuerungswahl des Notars beziehungsweise der Notarin am 15. April 2018 statt. Die Wahlvorschläge sind bis spätestens am 18. Dezember 2017 dem Stadtrat Uster einzureichen.
Der Stadtrat Uster als wahlleitende Behörde des Notariatskreises Uster hat mit Beschluss vom 11. April 2017 den Termin für den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahl des Notars beziehungsweise der Notarin für die Amtsdauer 2018–2022 auf Sonntag, 15. April 2018, festgesetzt. Es besteht die Möglichkeit der stillen Wahl. Sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben, so findet keine Urnenwahl statt.

Gestützt auf § 48 lit. c in Verbindung mit § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) ist eine erste Frist von 40 Tagen anzusetzen, innert welcher Wahlvorschläge eingereicht werden können. Wahlvorschläge sind dem Stadtrat Uster, Gotthardweg 1, Postfach 1442, 8610 Uster, bis spätestens Montag, 18. Dezember 2017, einzureichen (für den Fristenlauf ist die amtliche Publikation im Anzeiger von Uster von Mittwoch, 8. November 2017, massgebend). Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von sieben Tagen können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Wählbar ist jede gemäss Art. 22 der Kantonsverfassung stimm- und wahlberechtigte Person, die gemäss § 10 in Verbindung mit § 7 des Notariatsgesetzes im Besitze des vom Obergericht des Kantons Zürich erteilten Wahlfähigkeitszeugnisses ist und gemäss § 23 Abs. 1 GPR im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat. Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind. Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein. Für jede vorgeschlagene Person ist die Angabe von Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort erforderlich. Zudem kann der Rufname, ein Hinweis, ob die vorgeschlagene Person dem Organ schon bisher angehört hat, sowie die Parteizugehörigkeit angefügt werden.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Notariatskreises Uster eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterzeichnenden haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse anzugeben und ihre Unterschrift hinzuzufügen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.

Formulare für Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei Uster, Gotthardweg 1, 8610 Uster, bezogen werden.

Gegen diese Wahlanordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der massgebenden Veröffentlichung im Anzeiger von Uster von 8. November 2017), beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Uster, 8. November 2017
Kreiswahlvorsteherschaft des Notariatskreises Uster

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Formular Wahlvorschlag (BITTE DOPPELSEITIG AUSDRUCKEN). Sollten Sie nicht über Microsoft Word verfügen, können Sie das Formular auch unter Tel. 044 944 72 04 bestellen. Download 0 Formular Wahlvorschlag (BITTE DOPPELSEITIG AUSDRUCKEN). Sollten Sie nicht &uuml;ber Microsoft Word verf&uuml;gen, k&ouml;nnen Sie das Formular auch unter Tel. 044 944 72 04 bestellen.