Gerichtliches Verbot (Weiherallee 3, 5, 7 und 9 sowie am Zellwegerweg 2,4,6,8,10 und 12, 8610 Uster)

9. September 2016
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster hat am 15. Juli 2016 nach Einsicht in das Gesuch der Zellweger Park AG, Weiherallee 11a, 8610 Uster, in Anwendung von Artikeln 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Kataster Nr. C3474, Weiherallee 3, 5, 7 und 9 sowie am Zellwegerweg 2,4,6,8,10 und 12, 8610 Uster untersagt. Berechtigt sind nur Besucher dieser Liegenschaften sowie Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit. Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 200.-- bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Der Fristenlauf beginnt am 09. September 2016. Die Publikation erscheint auch im kantonalen Amtsblatt.

Uster, 07. September 2016
Stadtammannamt Uster
M. Borra

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