Bauliche Lärmsanierungsmassnahmen (Pfäffikerstrasse / Riedikerstrasse)

4. April 2018
Öffentliche Auflage Projekt Staatsstrassen und Landerwerbsplan gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Strassengesetz (StrG)
Abtretung von Privatrechten/Leistung von Beiträgen
Bauliche Lärmsanierungsmassnahmen entlang von Staatsstrassen
  • entlang der Pfäffikerstrasse für Rothbündtweg Nr. 8
  • entlang der Riedikerstrasse für Riedikerstrasse Nrn. 23–27

Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen – nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistungen von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche – ab Freitag, 6. April 2018, während 30 Tagen bei der Stadt Uster, Abteilung Bau, Oberlandstrasse 78, 8610 Uster, 4. Stock, zur Einsicht auf. Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt.

Innerhalb der genannten Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonst wie in ihren schutzwürdigen Interessen berührte Personen, Gemeinden und andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Stadt Uster, Abteilung Bau, Oberlandstrasse 78, Postfach 1442, 8610 Uster, zuhanden der Baudirektion Kanton Zürich, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.

Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheids der Schätzungskommission.

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplans an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentlichen, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderungen vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summa­rischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.


Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstandenen Schadens.

Zugehörige Objekte