Urnengang vom 15. April 2018 <br>Wahlanordnung

14. März 2018
Am 15. April 2018 finden Gemeindewahlen statt. Den Wahlberechtigten stehen verschiedene Möglichkeiten offen, ihr Wahlrecht auszuüben.
Für Sonntag, 15. April 2018, werden folgende Wahlen angeordnet:

GEMEINDEWAHLEN
  • Erneuerungswahl von 36 Mitgliedern des Gemeinderates für die Amtsdauer 2018–2022
  • Erneuerungswahl von sechs Mitgliedern des Stadtrates (davon eines als Stadtpräsident/in) für die Amtsdauer 2018–2022
  • Erneuerungswahl von 13 Mitgliedern der Primarschulpflege (davon eines als Präsident/in und zugleich als Mitglied des Stadtrates) für die Amtsdauer 2018–2022
  • Erneuerungswahl von vier Mitgliedern der Sozialbehörde für die Amtsdauer 2018–2022

Stimm- und Wahlberechtigung

Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Stadt Uster politischen Wohnsitz haben und von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen sind (§ 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte).

Stimm- und Wahlberechtigte, welche die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben, können diese beim Stimmregisterführer beziehen.

Stimmabgabe

Die Stimmabgabe kann durch Benützung der am Abstimmungssonntag und am Samstag vor dem Abstimmungstag aufgestellten Urnen erfolgen. Die Urnenstandorte und Urnenöffnungszeiten sind auf dem Stimmrechtsausweis aufgeführt.

Nach dem Erhalt des Wahl- und Abstimmungsmaterials steht es den Stimm- und Wahlberechtigten offen, während der Schalteröffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 08.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.30 Uhr, Mittwoch bis 18.30 Uhr, Freitag 08.00 bis 14.00 Uhr) vorzeitig bei den Einwohnerdiensten ihre Stimme abzugeben. Es besteht aber auch die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe.

Die Stimmabgabe kann auch durch eine nach § 68 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) zulässige Stellvertretung erfolgen.

Der Stimmrechtsausweis ist in jedem Fall zu unterzeichnen.

§ 68 Abs. 1 GPR:
«Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimmberechtigte Person durch den Stimmrechtsausweis aus, den sie unterschrieben hat.»

§ 68 Abs. 3 GPR:
«Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten. Die vertretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären.»

§ 35 Abs. 1 VPR:
«Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne nehmen die Mitglieder des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese den Stimmrechtsausweis unterschrieben hat.»

§ 35 Abs. 2 VPR:
«Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechtsausweis ab.»

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 21a und § 22 Abs. 1 VRG).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Siehe auch Urnengang vom 15. April 2018

Uster, 14. März 2018
Stadtrat Uster

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