Erneuerungswahl der Sozialbehörde Uster für die Amtsdauer 2018–2022 <br>Wahlanordnung
Die Sozialbehörde besteht aus fünf Mitgliedern (inkl. Präsidium). Das Präsidium der Sozialbehörde wird durch ein gewähltes Stadtratsmitglied gestellt. Zu wählen sind somit vier Mitglieder der Sozialbehörde.
Gemäss Art. 8 Abs. 3 der Gemeindeordnung erfolgt die Neuwahl in die Sozialbehörde mit gedruckten Wahlvorschlägen. Gestützt auf § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte ist eine erste Frist von 40 Tagen anzusetzen, innert welcher Wahlvorschläge eingereicht werden können. Wahlvorschläge sind dem Stadtrat Uster, Gotthardweg 1, Postfach 1442, 8610 Uster, bis spätestens Montag, 18. Dezember 2017, einzureichen. Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von sieben Tagen können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Wählbar ist jede gemäss Art. 22 der Kantonsverfassung stimm- und wahlberechtigte Person, die in der Stadt Uster politischen Wohnsitz hat. Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind. Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein. Für jede vorgeschlagene Person ist die Angabe von Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort erforderlich. Zudem kann der Rufname, ein Hinweis, ob die vorgeschlagene Person dem Organ schon bisher angehört hat, sowie die Parteizugehörigkeit angefügt werden.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Stadt Uster eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterzeichnenden haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse anzugeben und ihre Unterschrift hinzuzufügen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei Uster, Gotthardweg 1, 8610 Uster, bezogen werden.
Gegen diese Wahlanordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Uster, 8. November 2017
Stadtrat Uster
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