GERICHTLICHES VERBOT (an der Oberlandstrasse 80, 8610 Uster)

22. April 2015
Gerichtliches Verbot
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster hat am
5. März 2015 nach Einsicht in das Gesuch von der Stadt Uster, vertreten durch die Abteilung Liegenschaften, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, in Anwendung von Artikeln 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Kataster Nr. B7066, Oberlandstrasse 80, 8610 Uster, verboten.
Berechtigt sind nur Besucher im Verkehr mit der Feuerwehr Uster.
Wer dieses Verbot missachtet, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2‘000.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Für den Fristenlauf ist die Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Freitag, 24.04.2015, massgebend.

Uster, 22.04.2015
Stadtammannamt Uster
M. Borra