GERICHTLICHES VERBOT (an der Florastrasse 42 in 8610 Uster)

15. April 2015
Gerichtliches Verbot
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster hat am
30. Januar 2015 nach Einsicht in das Gesuch von Herrn Peter Walter Ott, Zentralstrasse 17, 8610 Uster, in Anwendung von Artikeln 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Kataster Nr. A5104 an der Florastrasse 42 in 8610 Uster verboten.

Berechtigt sind nur Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen, Besucher auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen während der Dauer des Besuches, Zulieferer/Lieferanten während der Dauer des Güterumschlags sowie Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2‘000.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Für den Fristenlauf ist die Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Freitag, 17.04.2015, massgebend.

Uster, 15.04.2015
Stadtammannamt Uster
M. Borra