URNENGANG VOM 8. MÄRZ 2015 / WAHL-/ABSTIMMUNGSANORDNUNG

4. Februar 2015
Am 8. März 2015 finden eine Gemeindewahl und eine Zweckverbandsabstimmung statt. Den Stimm- und Wahlberechtigten stehen verschiedene Möglichkeiten offen, ihr Stimm- und Wahlrecht auszuüben.
Für Sonntag, 8. März 2015, werden folgende Wahlen und Abstimmungen angeordnet:

GEMEINDEWAHL
  • Erneuerungswahl des Friedensrichters respektive der Friedensrichterin für die Amtsdauer 2015 - 2021

ZWECKVERBANDSABSTIMMUNG

  • Umwandlung Zweckverband Spital Uster in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft

Stimm- und Wahlberechtigung

Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Stadt Uster politischen Wohnsitz haben und von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen sind (§ 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte).

Stimm- und Wahlberechtigte, welche die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben, können diese beim Stimmregisterführer beziehen.


Stimmabgabe

Die Stimmabgabe kann durch Benützung der am Abstimmungssonntag und am Samstag vor dem Abstimmungstag aufgestellten Urnen erfolgen. Die Urnenstandorte und Urnenöffnungszeiten sind auf dem Stimmrechtsausweis aufgeführt.

Nach dem Erhalt des Wahl- und Abstimmungsmaterials steht es den Stimm- und Wahlberechtigten offen, während der Schalteröffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 08.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.30 Uhr, Mittwoch bis 18.30 Uhr, Freitag 07.00 bis 15.30 Uhr) vorzeitig bei den Einwohnerdiensten ihre Stimme abzugeben. Es besteht aber auch die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe.

Die Stimmabgabe kann auch durch eine nach § 68 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) zulässige Stellvertretung erfolgen.

Der Stimmrechtsausweis ist in jedem Fall zu unterzeichnen.

§ 68 Abs. 1 GPR:
«Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimmberechtigte Person durch den Stimmrechtsausweis aus, den sie unterschrieben hat.»

§ 68 Abs. 3 GPR:
«Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten. Die vertretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären.»

§ 35 Abs. 1 VPR:
«Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne nehmen die Mitglieder des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese den Stimmrechtsausweis unterschrieben hat.»

§ 35 Abs. 2 VPR:
«Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechtsausweis ab.»

Gegen diese Abstimmungs-/Wahlanordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Siehe auch Urnengang vom 8. März 2015

Uster, 4. Februar 2015
Stadtrat Uster

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