ERNEUERUNGSWAHL DES FRIEDENSRICHTERS RESPEKTIVE DER FRIEDENSRICHTERIN FÜR DIE AMTSDAUER 2015 - 2021<BR>WAHLANORDNUNG

15. Oktober 2014
Die Erneuerungswahl des Friedensrichters respektive der Friedensrichterin findet am 8. März 2015 statt. Die Wahlvorschläge sind bis spätestens am 24. November 2014 der Stadtkanzlei Uster einzureichen.
Der Stadtrat ordnet den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahl des Friedensrichters respektive der Friedensrichterin für die Amtsdauer 2015 – 2021 auf Sonntag, 8. März 2015, an. Gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung der Stadt Uster ist der Friedensrichter respektive die Friedensrichterin an der Urne zu wählen.

Gemäss Art. 8 Abs. 3 der Gemeindeordnung werden für die Erneuerungswahl gedruckte Wahlvorschläge verwendet. Gestützt auf § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte ist eine erste Frist von 40 Tagen anzusetzen, innert welcher Wahlvorschläge eingereicht werden können. Wahlvorschläge sind der Stadtkanzlei Uster, Gotthardweg 1, 8610 Uster, bis spätestens Montag, 24. November 2014, einzureichen. Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von sieben Tagen können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Wählbar ist jede gemäss Art. 22 der Kantonsverfassung stimm- und wahlberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz auf dem Gebiet der Stadt Uster hat. Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind. Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein. Für jede vorgeschlagene Person ist die Angabe von Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort erforderlich. Zudem kann der Rufname, ein Hinweis, ob die vorgeschlagene Person dem Organ schon bisher angehört hat, sowie die Parteizugehörigkeit angefügt werden.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Stadt Uster eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterzeichnenden haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse anzugeben und ihre Unterschrift hinzuzufügen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.

Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.

Bei der Stadtkanzlei Uster können Formulare für Wahlvorschläge bezogen und die Wahlvorschläge eingesehen werden.

Gegen diese Wahlanordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Uster, 15. Oktober 2014
Stadtrat Uster

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Formular Wahlvorschlag (BITTE DOPPELSEITIG AUSDRUCKEN). Sollten Sie nicht über Microsoft Word verfügen, können Sie das Formular auch unter Tel. 044 944 72 04 bestellen. Download 0 Formular Wahlvorschlag (BITTE DOPPELSEITIG AUSDRUCKEN). Sollten Sie nicht &uuml;ber Microsoft Word verf&uuml;gen, k&ouml;nnen Sie das Formular auch unter Tel. 044 944 72 04 bestellen.