ERNEUERUNGSWAHL DES FRIEDENSRICHTERS RESPEKTIVE DER FRIEDENSRICHTERIN FÜR DIE AMTSDAUER 2015 – 2021<br>ANORDNUNG ZWEITER WAHLGANG

22. April 2015
Der zweite Wahlgang für die Erneuerungswahl des Friedensrichters respektive der Friedensrichterin für die Amtsdauer 2015 – 2021 findet am Sonntag, 14. Juni 2015, statt.
Gemäss § 84 lit. b des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) kommt bei einem zweiten Wahlgang zwingend ein leerer Wahlzettel zum Einsatz. Auf die Verwendung eines Beiblattes wird verzichtet. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Stadt Uster hat. Der Wahlzettel muss handschriftlich ausgefüllt werden. Die Person, die gewählt werden soll, muss aufgrund des Namens und weiterer Zusätze eindeutig bestimmbar sein. Der Wahlzettel darf nur so viele Namen enthalten, als Stellen zu besetzen sind. Jede Person darf höchstens einmal genannt sein.

Gegen diese Anordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Uster, 22. April 2015
Stadtrat Uster

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